Die 13. AHV‑Altersrente – was Pensionierte ab 2026 wissen müssen
Ab 2026 erhalten AHV‑Rentnerinnen und ‑Rentner eine zusätzliche Zahlung: die 13. Altersrente. Nachfolgend erklären wir kompakt, wer Anspruch hat, wie die Berechnung funktioniert und worauf Sie in der Praxis achten sollten.
Kurzüberblick
- Start & erste Auszahlung: Die gesetzlichen Regeln treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Erstmals ausbezahlt wird die 13. Altersrente im Dezember 2026.
- Prinzip: Die 13. Altersrente ist kein eigener Rententyp, sondern ein jährlicher Zuschlag zur Altersrente in Höhe von 1/12 der im Kalenderjahr effektiv ausbezahlten AHV‑Altersrenten. Die monatliche Rente bleibt unverändert.
- Nicht mitgerechnet: Kinder‑/Zusatzrenten und der Frauen‑Rentenzuschlag AHV 21 zählen nicht zur Berechnungsbasis der 13. Rente.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf die 13. Altersrente haben Personen, die am 1. Dezember leben und im Dezember Anspruch auf eine AHV‑Altersrente haben (erstmals per 1. Dezember 2026). Das gilt auch bei jährlicher Auszahlung der Rente; dann wird die 13. Rente zusammen mit der Jahreszahlung ausgerichtet, sofern kein Todesfall vor dem 1. Dezember eingetreten ist. Keine 13. Rente gibt es für IV‑ oder Hinterlassenenrenten sowie für Kinder-/Zusatzrenten und den Frauen‑Zuschlag AHV 21. Beim Vorbezug besteht der Anspruch; beim Aufschub entsteht er erst ab Abruf (bei Teil‑Abruf nur auf dem bezogenen Anteil).
Wie wird die 13. Rente berechnet?
- Mechanik: Pro Monat wird 8,3333 % (1/12) des massgebenden Rentenbetrags als Anteil der 13. Rente vorgemerkt; die Summe wird im Dezember ausbezahlt. Rundungen erfolgen nach den AHV‑Regeln (monatlich auf Rappen; Jahressumme kaufmännisch).
- Massgebender Betrag (einbezogen): effektiv ausgerichtete ordentliche/ausserordentliche Altersrente (inkl. plafoniert), gekürzte Rente bei Vorbezug, erhöhte Rente bei Aufschub, sowie Altersrente inkl. Verwitwetenzuschlag. Nicht einbezogen: Kinder‑/Zusatzrenten, Frauen‑Zuschlag AHV 21.
Praxisbeispiel: Bei einer Monatsrente von CHF 2’520.– fallen monatlich CHF 210.– (8,3333 %) an; im Dezember ergibt das CHF 2’520.– 13. Rente.
Auszahlung
Standardmässig erfolgt die Auszahlung einmal jährlich im Dezember, zusammen mit der Dezember‑Rente. Bei jährlicher Rentenzahlung (Art. 44 Abs. 2 AHVG) wird die 13. Rente gleichzeitig mit der Jahresrente überwiesen.
Beispiel: Ein Rentenbeginn Juni 2026 führt zur ersten Jahreszahlung im Juni 2027 inkl. 7/12 der 13. Rente für 2026. Für Jahreszahler ist zuvor eine Lebensbescheinigung erforderlich.
Wann erlischt der Anspruch?
Kein Anspruch (und kein pro‑rata Anteil für bereits verflossene Monate) besteht, wenn vor dem 1. Dezember
- die anspruchsberechtigte Person verstorben ist,
- der Rentenanspruch endet (z. B. Wegzug ins Ausland ohne Weiterzahlung), oder
nach Verwitwung die höhere Hinterlassenenrente zur Auszahlung gelangt.
Stirbt die Person im Dezember, sind Dezemberrente und 13. Rente geschuldet und fallen als laufende Leistungen in den Nachlass.
Sonderfälle, die häufig Fragen auslösen
- Vorbezug: Während des Vorbezugs wird die 13. Rente vom gekürzten effektiven Rentenbetrag berechnet; bereits bezogene 13. Renten werden nicht in die definitive Vorbezugs‑Kürzungsrechnung einbezogen.
- Aufschub: Anspruch erst ab (Teil‑)Abruf; Berechnung auf der erhöhten Rente (Grundrente + Erhöhungsbetrag). Bei Teil‑Aufschub nur auf dem bezogenen Anteil.
- Konkurrenz Alters‑ vs. Hinterlassenenrente: Bei Verwitwung wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen; dabei wird bei der Altersrente auch der monatliche Anteil der 13. Rente einbezogen. Ausbezahlt wird die höhere Leistung.
- Ehepaare/Plafonierung & Überversicherung: Die 13. Rente wird nicht in die Plafonierung von Ehepaar‑Renten und nicht in Überversicherungs‑Kürzungen einbezogen. Für diese Prüfungen zählt die monatliche Rente ohne 13.-Anteil.
- Jahreszahlung (20 %-Schwelle): Bei der Prüfung, ob eine Rente jährlich auszuzahlen ist, wird die 13. Rente nicht mitgezählt.
Beispiele
- Einzelrente: CHF 2’520.– monatlich ⇒ CHF 210.– monatlicher Anteil ⇒ CHF 2’520.– 13. Rente im Dezember.
- Mutation/Plafonierung im Jahr: Wechsel von CHF 2’520.– (Jan–Jun) auf CHF 1’890.– (Jul–Dez) ⇒ CHF 2’205.– 13. Rente.
- Vorbezug 18 Monate: Während des Vorbezugs CHF 2’160.– Monatsrente ⇒ CHF 180.– monatlicher Anteil; am Referenzalter angepasst.
- Aufschub 36 Monate: Erhöhte Monatsrente CHF 2’951.– ⇒ CHF 245.92 monatlicher Anteil ⇒ CHF 2’951.– 13. Rente im Dezember.
Checkliste für Ihre Planung
- Anspruch prüfen: Leben am 1. Dezember und Dezember‑Rentenanspruch vorhanden? → 13. Rente fällig.
- Flexibler Bezug: Vorbezug → Berechnung auf gekürzter Rente; Aufschub → Anspruch ab Abruf auf erhöhter Rente.
- Sonderfälle berücksichtigen: Verwitwung (Vergleichsrechnung), Plafonierung, Jahreszahlung/20 %-Regel.
- Auszahlung: Standard im Dezember (bei Jahreszahlung zusammen mit der Jahresrente; ggf. Lebensbescheinigung einreichen).
Sie wünschen eine individuelle Berechnung oder haben einen Spezialfall (Vorbezug, Aufschub, Verwitwung, Ausland)? Wir beraten Sie gerne persönlich.
