Muss ich als Quellensteuerpflichtiger auch eine Steuererklärung ausfüllen?

Aufgepasst: auch Quellensteuerpflichtige müssen unter Umständen eine Steuererklärung ausfüllen

Neuzuzüger, die noch keine Niederlassungsbewilligung haben, werden der Quellensteuer unterstellt. Dabei wird dem Steuerpflichtigen die Steuer monatlich vom Lohn abgezogen und muss dann vom Arbeitgeber quartalsweise an das Steueramt abgeliefert werden.

Die Berechnung richtet sich nach unterschiedlichen Steuertarifen für Alleinstehende, verheiratete Alleinverdiener verheirate Doppelverdiener usw. und berücksichtigt zudem, für wieviele Kinder der Steuerpflichtige Unterhalt leistet.

Da das System der Quellensteuer nur einfachsten Einkommens- und Vermögensverhältnissen gerecht wird, können sich Steuerpflichtige mit Vermögen und weiterem Einkommen (Z.B. Liegenschaftsertrag, Renteneinkommen) nicht darauf verlassen, dass mit dem Quellensteuerabzug durch den Arbeitgeber bereits alle Steuern bezahlt sind.

Ergänzende Veranlagung

(Die Quellensteuern sind kantonal geregelt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für den Kanton Zürich.)

Wer über zusätzliches Einkommen von CHF 2’500.- oder mehr und ein Vermögen von CHF 200‘000.- oder mehr verfügt, unterliegt der sogenannten ergänzenden Veranlagung. Das heisst, er muss, auch dann, wenn ihm von Steueramt nicht automatisch entsprechende Formulare zugestellt werden, von sich aus eine Steuererklärung ausfüllen und einreichen. Die bezahlte Quellensteuer wird selbstverständlich an die effektiv geschuldete Steuer aufgrund der Steuerdeklaration mittels Steuererklärungsformular angerechnet.

Wer sich nicht um eine ergänzende Veranlagung bemüht, obwohl er aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu verpflichtet wäre, macht sich u.U. der Steuerhinterziehung schuldig.

Eine ergänzende Veranlagung kann auch dann verlangt werden, wenn dem steuerpflichtigen zustehende Abzüge (z.B. hohe Krankheitskosten, Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung etc.) mit der Quellensteuer nicht genügend berücksichtigt werden und die ergänzende ordentliche Veranlagung zu einer Reduktion der geschuldeten Steuer resp. eine Rückerstattung der bereits bezahlten Steuer führt.

Gutverdienende quellensteuerpflichtige mit einem Jahresbruttolohn ab CHF 120‘000.- werden automatisch der sogenannten nachträglichen Veranlagung unterstellt. Auch ihnen wird ein Steuererklärungsformular zugestellt, um die geschuldeten Steuern aufgrund der effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird selbstverständlich auch hier in Abzug gebracht.

 

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