Transparenzregister in der Schweiz: Neue Pflichten für Unternehmen im Überblick

Die regulatorischen Anforderungen an juristische Personen in der Schweiz werden verschärft. Mit dem neuen Bundesgesetz zur Transparenz juristischer Personen und zur Offenlegung wirtschaftlich berechtigter Personen (TJPG) entsteht ein zentrales Instrument zur Stärkung der Integrität des Wirtschaftsstandorts. Die dazugehörige Verordnung (TJPV) befindet sich derzeit in der Finalisierung und wird voraussichtlich zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten – geplant ist die zweite Hälfte des Jahres 2026.

Ziel der Reform ist es insbesondere, internationale Standards – namentlich jene der Financial Action Task Force (FATF) – umzusetzen und damit Risiken im Bereich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu minimieren.

Zentrales Register mit beschränktem Zugang

Kernstück der neuen Regelung ist die Einführung eines schweizweiten Registers für wirtschaftlich berechtigte Personen. Dieses wird beim Bundesamt für Justiz angesiedelt und ist nicht öffentlich einsehbar. Zugriff erhalten jedoch verschiedene staatliche Stellen, darunter Steuerbehörden, Grundbuchämter sowie Zollorgane.

Wichtig: Die Einträge im Register haben rein deklaratorischen Charakter. Sie begründen keine direkten Rechte oder Pflichten, ersetzen jedoch die bisherigen Meldevorschriften nach Obligationenrecht und gehen in ihrer Tragweite deutlich weiter.

Anwendungsbereich: Welche Unternehmen betroffen sind

Die neuen Vorschriften betreffen in erster Linie schweizerische Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH. Darüber hinaus fallen auch ausländische Rechtsträger unter das Gesetz, sofern ein relevanter Bezug zur Schweiz besteht – etwa durch:

  • eine eingetragene Zweigniederlassung,
  • tatsächliche Geschäftsführung in der Schweiz,
  • oder den Erwerb von Grundeigentum.

Nicht erfasst sind unter anderem Gesellschaften mit überwiegender staatlicher Beteiligung. Auch bestimmte Strukturen wie Trusts können – je nach Ausgestaltung – in den Geltungsbereich fallen.

Identifikation wirtschaftlich berechtigter Personen

Unternehmen müssen künftig aktiv feststellen, wer hinter ihnen steht. Als wirtschaftlich berechtigt gilt eine natürliche Person, die:

  • direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält oder
  • auf andere Weise Kontrolle ausübt (z. B. durch Einfluss auf Verwaltungsratsbesetzungen oder vertragliche Rechte).

Zu erfassen sind insbesondere folgende Angaben:

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnadresse und Wohnsitzstaat

Diese Informationen müssen überprüft und innerhalb eines Monats nach Handelsregistereintrag an das Register gemeldet werden. Änderungen sind ebenfalls zeitnah zu aktualisieren. Die Daten sind während zehn Jahren nach Wegfall der wirtschaftlichen Berechtigung aufzubewahren.

Die Verantwortung liegt beim obersten Leitungsorgan – bei der AG typischerweise beim Verwaltungsratspräsidium. Eine Delegation ist möglich, entbindet jedoch nicht von der Haftung.

Falls keine wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt werden kann, ist auch dies ausdrücklich zu melden.

Mitwirkungspflichten entlang der Beteiligungskette

Nicht nur die Gesellschaft selbst ist in der Pflicht. Auch:

  • Aktionäre und Gesellschafter mit Kontrollfunktion sowie
  • wirtschaftlich berechtigte Personen

müssen ihre relevanten Informationen aktiv zur Verfügung stellen.

Zusätzlich sind auch Dritte – etwa Banken oder Steuerbehörden – verpflichtet, Unstimmigkeiten zwischen ihren Erkenntnissen und den Registerdaten zu melden.

Kontrollmechanismen durch Behörden

Die Einhaltung der Vorschriften wird zweifach überwacht:

  1. durch das Bundesamt für Justiz als registerführende Stelle
  2. durch eine separate Kontrollinstanz beim Eidgenössischen Finanzdepartement

Letztere prüft risikobasiert und stichprobenartig. Unternehmen mit Auffälligkeiten oder unvollständigen Meldungen werden automatisch intensiver überprüft.

Konsequenzen bei Verstössen

Die Sanktionen sind erheblich und reichen von:

  • Einschränkung von Mitwirkungs- und Vermögensrechten von Gesellschaftern
  • bis hin zur zwangsweisen Auflösung der Gesellschaft im Extremfall

Bei ausländischen Gesellschaften kann zudem der Erwerb von Immobilien blockiert werden, wenn Meldepflichten nicht erfüllt sind.

Vorsätzliche Verstösse werden strafrechtlich verfolgt; fahrlässige Pflichtverletzungen bleiben hingegen sanktionsfrei.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, besteht bereits heute klarer Vorbereitungsbedarf. Unternehmen sollten insbesondere:

  • ihre Beteiligungsstruktur analysieren
  • wirtschaftlich berechtigte Personen identifizieren
  • interne Prozesse und Zuständigkeiten definieren
  • bestehende Verträge und Richtlinien überprüfen

Da Übergangsfristen unterschiedlich ausgestaltet sein werden, empfiehlt sich ein frühzeitiges Vorgehen.

Ausblick auf die Verordnung

Die detaillierte Ausgestaltung erfolgt in der TJPV, deren Konsultationsphase Anfang 2026 abgeschlossen wurde. Die endgültige Version wird weitere Klarstellungen enthalten – insbesondere zur Definition und Abgrenzung wirtschaftlich berechtigter Personen.

Fazit:
Das neue Transparenzregister bringt für viele Unternehmen substanzielle organisatorische und rechtliche Anpassungen mit sich. Wer sich frühzeitig vorbereitet, reduziert nicht nur Risiken, sondern stellt auch die Compliance langfristig sicher.

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