Kann ich einen Home-Office-Abzug in der Steuererklärung 2020 wegen des Coronavirus geltend machen?

Option 1: Berufsauslagen ohne Corona-Einfluss deklarieren

Für viele Arbeitnehmer sind im Jahr 2020 Berufsauslagen wie die externe Verpflegung, Fahrtkosten oder Zugabos durch das Home Office oder Kurzarbeit teilweise oder ganz weggefallen. Die Kantone reagieren darauf mal strenger, mal weniger streng. Unter anderem in den Kantonen Zürich, Zug, Basel-Landschaft, Solothurn und Luzern dürfen die Auslagen für das Jahr 2020 ohne den Corona-Einfluss berechnet werden. Das heisst, die Ausgaben werden so berechnet, als ob der Arbeitnehmer jeden Tag im Büro gewesen wäre. Umgekehrt heisst das, es dürfen keine Kosten fürs Home Office in Abzug gebracht werden.

Andere Kantone gehen mit den Corona-bedingten Änderungen strenger um. Wir empfehlen auf jeden Fall, die aktuellsten Ausführungen der Kantone zu beachten.

Option 2: Effektive Kosten für das Home Office deklarieren

Wer trotzdem die effektiven Kosten für das Home Office von den Steuern abziehen möchte, sieht sich vor einer komplizierten Rechenübung.

Zunächst gibt es drei Bedingungen, die allesamt erfüllt werden müssen:

  • Die Arbeit muss in einem wesentlichen Masse und regelmässig im Home Office erfolgen. Je nach Kanton ist das unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens ⅓ der Arbeitszeit.
  • Die Benutzung des Arbeitsplatzes ist nicht möglich oder wird vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt.
  • In der Wohnung oder dem Haus muss ein Raum hauptsächlich als Arbeitsplatz genutzt werden. Das schliesst zum Beispiel den Esstisch als Home Office Platz aus.

Treffen diese Bedingungen zu, gilt es, den Anteil an der Miete sowie die Einrichtung des Büros richtig zu berechnen. Achtung: Die Rechnung ist komplizierter, als sie klingt. Die Kantone benutzen verschiedene Formeln zur Berechnung.

Bei dieser Variante fällt der üblicherweise erlaubte Pauschalabzug (je nach Kanton bis zu 4000 Franken) für die übrigen Berufsauslagen jedoch weg. Auch Verpflegungskosten sowie Fahrt- oder Abokosten müssen reduziert werden.

Zu beachten ist zudem, dass die Einrichtung des Home Offices mit Bildschirm, Drucker und Co. zu einem Prozentsatz als private Auslagen angerechnet werden. Im Normalfall lohnt es sich deshalb nicht, die effektiven Kosten fürs Home Office geltend zu machen.

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