Welche Änderungen ergeben sich ab 1. Januar 2021 für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit Ansässigkeit in der Schweiz?

Am 1. Januar 2021 ist die Revision der Quellensteuerverordnung in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Revision ergeben sich für die Quellensteuerpflichtigen einige fundamentale Änderungen und Neuerungen.

Neu haben auch steuerlich in der Schweiz ansässige Personen mit einer Quellensteuerpflicht, die bislang die erforderliche Höhe bezüglich jährlicher Bruttolohnhöhe von CHF 120’000 nicht erreichten, per se die Möglichkeit, eine Schweizer Steuererklärung einzureichen.


Ab Steuerperiode 2021 (also erstmals anfangs 2022) können somit auch solche Personen einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss Art. 89a a DBG in Verbindung mit Art. 10 QStV stellen. Hierfür muss man bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres (erstmals bis 31. März 2022 für das Steuerjahr 2021) einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einreichen.


Ein Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung bei ansässigen Personen in der Schweiz hat auch für alle kommenden Jahre eine rechtliche Bindungswirkung. Mit anderen Worten: Diese Person wird auch künftig stets nachträglich ordentlich veranlagt und muss nicht jedes Jahr einen solchen Antrag stellen.

Gerne helfen wir Ihnen beim ausfüllen des Antrages auf nachträglicheordentliche Veranlagung (NOV).

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