Patchwork-Familien müssen ihre Erbfolge speziell regeln

Kinder aus früheren Beziehungen gehören heute in vielen Partnerschaften dazu. Ohne die richtigen Massnahmen kann in solchen Konstellationen aber jemand leer ausgehen, den man eigentlich begünstigen möchte.

Heute ist es selbstverständlich, dass Männer und Frauen Kinder aus früheren Beziehungen in neue Partnerschaften mitbringen. Das Erbrecht ist allerdings nicht auf Patchwork-Familien ausgerichtet. Ohne spezielle Regelung haben unverheiratete Partner und ihre Kinder darum keinen Anspruch auf das Erbe.

Besserung verspricht die Reform des Erbrechts, die in Vorbereitung ist. Der Bundesrat will den Pflichtteil der Kinder auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs reduzieren. So kann man zum Beispiel den Lebenspartner und seine Kinder stärker begünstigen. Vor 2021 ist jedoch kaum mit der Revision zu rechnen.

Wie sollen Patchwork-Familien den Nachlass heute sinnvoll regeln? Möchte man den überlebenden Partner finanziell besser absichern, kann es sinnvoll sein, ihn in einem Testament für die freie Quote als Vorerben und die eigenen Kinder als Nacherben einzusetzen. Die Kinder erhalten dann beim Tod ihres Elternteils nur den gesetzlichen Pflichtteil, das restliche Vermögen geht an den Lebenspartner. Nach seinem Tod geht das, was von der freien Quote übrig ist, zurück an die Kinder.

Was darf der Vorerbe ?

Ein Vorerbe darf das Vermögen, das mit einer Nacherbschaft belastet ist, nur verwalten und die Erträge daraus behalten. Er kann nur dann frei über das Vermögen verfügen und es auch verbrauchen, wenn der Erblasser die Nacherben auf den sogenannten Überrest eingesetzt hat. Ist zum Beispiel ein Haus in der Erbmasse enthalten, darf es der Vorerbe dann ohne Einwilligung der Kinder verkaufen.

Es kann sinnvoll sein, den überlebenden Partner nur für die liquiden Vermögenswerte als Vorerben einzusetzen und ihm die Nutzniessung des Hauses einzuräumen. Als Nutzniesser kann der überlebende Partner weiterhin im Eigenheim wohnen oder es vermieten und die Erträge daraus behalten.

Möchte der Partner es aber umbauen oder renovieren, braucht er das Einverständnis der Kinder – denn sie sind die Eigentümer. Darum empfiehlt sich die Nutzniessung vor allem, wenn kein Streit zwischen dem überlebenden Partner und den Kindern zu befürchten ist.

Schenkungssteuern reduzieren

Unverheiratete Paare können die Schenkungssteuern deutlich reduzieren, indem sie zum Beispiel das Haus ihrem Partner schenken und ein lebenslanges Nutzniessungsrecht behalten. Dazu ein Beispiel: Ein 60-Jähriger überträgt seiner Partnerin ein Haus im Kanton Zürich im Wert von 900’000 Franken. Wenn er sich ein lebenslanges Nutzniessungsrecht vorbehält, spart seine Lebenspartnerin über CHF 158’640 Schenkungssteuern (siehe Tabelle).

Der Betrag, der als Schenkung angerechnet wird, vermindert sich nämlich um den kapitalisierten Wert der Nutzniessung. Je jünger der Nutzniesser ist, desto höher sind der kapitalisierte Wert des Nutzniessungsrechts und die Steuerersparnis.

Sie möchten sich und Ihren Lebenspartner absichern? Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter. Vereinbaren Sie Heute noch einen Termin.

 

 

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