Streit unter Erben ist vermeidbar

Mit der Möglichkeit einen Willensvollstrecker einzusetzen kann sicher gestellt werden, dass der Nachlass gemäss Vorgaben verteilt wird. Der Willensvollstrecker wird durch den Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen eingesetzt (Testament oder Erbvertrag). Es muss beachtet werden, dass die Einsetzung des Willensvollstreckers in einem Erbvertrag jederzeit vom Erblasser einseitig abgeändert, oder widerrufen werden kann.

Ein Willensvollstrecker ist zu empfehlen, wenn die Ansicht besteht, dass die Regelung des Nachlasses eine gewisse Komplexität der Verhältnisse zugrunde liegt. Der Willensvollstrecker kümmert sich um alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Er ist in der Trauerzeit auf jeden Fall eine grosse Hilfe und Entlastung für die Hinterbliebenen und Erben.

 

Familienmitglieder, oder der Familie nahestehende Personen, sind für diese Aufgabe nicht zu empfehlen. Es ist sicherzustellen, dass der Willensvollstrecker sein Mandat unabhängig ausüben kann.

 

Die Köppel Legal AG verfügt die notwendigen rechtlichen Qualifikationen und ausreichend Erfahrung in diesem Gebiet.

Aufgabe des Willensvollstreckers:

  • Feststellung des Umfanges des Nachlasses
  • Verwaltung der Erbschaft
  • Begleichung der Schulden des Erblassers
  • Ausrichtung von allfälligen Vermächtnissen (gemäss Testament u/o Erbvertrag)
  • Teilung des Nachlasses

 

Die Befugnisse des Willensvollstreckers bezüglich der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses sind umfassend. In der Regel kann er von den Erben nicht abgesetzt werden. Der letzte Willen des Erblasers sind zwingend zu befolgen!

 

Dieser hat nach Bundesrecht Anspruch auf ein angemessenes Entgeld. Das Honorar bestimmt sich in der Praxis nach dem erforderlichen Zeitaufwand.

 

Köppel-Legal AG berät sie kompetent in dieser Angelegenheit.

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