Wozu dient ein Vorsorgeauftrag?

Alter, Unfall oder Krankheit können die Urteilsfähigkeit mindern. Für diesen Fall kann man sich mit einem Vorsorgeauftrag absichern – wir zeigen, wie.

Das Interesse an Vorsorgeaufträgen steigt zwar stetig, doch das Unwissen über das Thema ist gross. Das zeigen die vielen Anfragen bei uns. Deshalb hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Für den Fall, dass man die Urteilsfähigkeit verliert – sei es durch Alter, Krankheit oder Unfall –, kann man Vorkehrungen treffen. Entweder mit einem handschriftlichen Vorsorgeauftrag oder einem Vorsorgeauftrag, der von einem Notar öffentlich beurkundet wird.

Darin legt man fest, wie und von wem man im Fall der Urteilsunfähigkeit in persönlichen Angelegenheiten umsorgt werden möchte, wer das Vermögen auf welche Art verwalten soll und welche Verträge einem wichtig sind. Auf Juristendeutsch spricht man von der Personensorge, der Vermögenssorge und dem Rechtsverkehr.

Ab wann gilt ein Vorsorgeauftrag?

Ein Vorsorgeauftrag ist zunächst nur eine Absichtserklärung. Er tritt erst in Kraft, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann, was man will und was nicht, und die KESB einen für dauerhaft urteilsunfähig erklärt hat.

Wo den Vorsorgeauftrag aufbewahren?

Den Vorsorgeauftrag bewahrt man am besten zu Hause bei den persönlichen Dokumenten auf. Dann hat man jederzeit Zugriff und kann, wenn notwendig, Anpassungen vornehmen.

In einigen Kantonen kann man den Vorsorgeauftrag auch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinterlegen. Beim Zivilstandsamt des Wohnorts kann man vermerken lassen, dass man einen Vorsorgeauftrag erstellt hat und wo er zu finden ist. Auch die vorsorgebeauftragte Person sollte wissen, dass es einen gibt und wo er zu finden ist.

Was hat die KESB mit Vorsorgeaufträgen zu tun?

Ohne die KESB gäbe es keine Vorsorgeaufträge – und umgekehrt. Die Behörde und Vorsorgeaufträge sind zwei Eckpfeiler im Erwachsenenschutzrecht. Bevor ein Vorsorgeauftrag in Kraft tritt, muss die KESB prüfen, ob alles korrekt und vollständig festgehalten ist. Geprüft wird auch, ob die vorsorgebeauftragte Person in der Lage ist, für den anderen zu sorgen.

Wenn alles in Ordnung ist, erhält die beauftragte Person eine Urkunde, auf der festgehalten ist, was die mittlerweile urteilsunfähige Person bestimmt hat. Heime, Banken und Versicherungen und andere Partner müssen diese von der KESB ausgestellte Urkunde akzeptieren.

Benötigen Ehepaare einen Vorsorgeauftrag?

Die irrtümliche Annahme, als Ehegatte dürfe man die Post des anderen erledigen, den dementen Partner in ein Heim bringen oder notfalls sein Haus verkaufen, ist vermutlich älter als das Eherecht selbst. Tatsache ist, dass das eheliche Vertretungsrecht im Fall der Urteilsunfähigkeit erst seit Januar 2013 gilt. Und dass es nur für alltägliche Angelegenheiten gilt.

Falls man zum Beispiel die Post für den beeinträchtigten Ehegatten erledigt, darf man sie öffnen. Man darf und soll Rechnungen bezahlen und das Einkommen verwalten. Wenn ein Vertragspartner des urteilsunfähigen Gatten nicht glaubt, dass man bloss das gesetzliche Vertretungsrecht ausüben will, erhält man als Beweis eine Urkunde der KESB.

Aber man darf seinen beeinträchtigten Ehegatten nicht einfach in ein Heim bringen, sein Haus verkaufen, seine Börsengeschäfte tätigen oder Geschenke in seinem Namen ausrichten. Das ist nur möglich, wenn der Gatte dies zuvor in einem Vorsorgeauftrag so bestimmt hat oder wenn die Behörden, also die KESB, dies erlauben.

Genügen normale Vollmachten nicht?

Eine Vollmacht stellt man zum Beispiel aus, wenn man in die Ferien geht oder wenn man vorübergehend ins Spital muss. Anschliessend kann man überprüfen, ob die bevollmächtigte Person alles richtig gemacht hat. Man kann zwar in einer Vollmacht vermerken, dass sie auch dann gültig ist, wenn man nicht mehr urteilsfähig ist. Doch es ist umstritten, ob dieser Vermerk im Fall einer andauernden Urteilsunfähigkeit genügt.

Klar hingegen ist, dass man eine Vollmacht nicht ausschliesslich für den Fall der Urteilsunfähigkeit ausstellen kann. Das kann man nur mit einem Vorsorgeauftrag tun. Wer für beide Situationen gewappnet sein will, muss sowohl eine normale Vollmacht erstellen als auch einen Vorsorgeauftrag errichten.

Was passiert, wenn man keinen Vorsorgeauftrag macht?

Wer keinen Vorsorgeauftrag schreibt, ist damit einverstanden, dass ein Beistand eingesetzt wird, wenn man nicht mehr urteilsfähig ist. Ein Beistand kann nicht schalten und walten, wie es ihm beliebt. Er arbeitet im Auftrag der KESB und muss immer auch den mutmasslichen Willen der verbeiständeten Person berücksichtigen. Ausserdem muss er mindestens alle zwei Jahre bei den Behörden Rechenschaft ablegen.

Wer ist als vorsorgebeauftragte Person geeignet?

Die eingesetzte Person, sollte folgendes mitbringen:

  • Sie ist für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet. Und sie kann diese auch wahrnehmen.
  • Sie hat genügend Zeit. Denn sie wird all das tun müssen, was Sie früher selber erledigen und entscheiden konnten.
  • Sie ist handlungsfähig und kann die erforderlichen Rechtsgeschäfte abschliessen.

Spricht auch etwas gegen den Vorsorgeauftrag?

In folgenden Situationen sollte man auf einen Vorsorgeauftrag verzichten:

  • Wenn man der Person, die man beauftragen möchte, nicht blind vertraut. Denn sobald der Vorsorgeauftrag von der KESB in Kraft gesetzt wird, gibt es niemanden mehr, der diese Person kontrolliert.
  • Wenn man Verwandten, Freunden oder Angehörigen nicht so viel Arbeit aufbürden will. Denn es kann schnell zu einer Überforderung führen, wenn jemand nebst den eigenen administrativen Aufgaben auch noch die Angelegenheiten von Dritten besorgen muss.
  • Wenn die vorsorgebeauftragte Person in einen Interessenskonflikt geraten könnte. Zum Beispiel, wenn sie bei einer Erbschaft oder einem Hausverkauf sowohl persönliche als auch Ihre Interessen wahren müsste.

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