Auf welche Abgrenzungskriterien müssen gewerbsmässige Wertschriftenhändler achten?

Während die Verwaltung des eigenen Vermögens zu steuerfreien Kapitalgewinnen führen kann, ergeben sich bei der gleichen Tätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler im Sinn der Steuerpraxis massive steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Kosten. Es kann sich mithin lohnen, den Abgrenzungskriterien genauere Beachtung zu schenken.

Wichtiges zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel

Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren des Privatvermögens einer natürlichen Person sind grundsätzlich steuerfrei, sofern sie innerhalb der einfachen Vermögensverwaltung anfallen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sämtliche einer Person zufliessenden Mittel steuerbare Einkünfte darstellen.
Falls die Verwaltung des eigenen Vermögens hingegen das Ausmass einer gewerbsmässigen und damit selbstständigen Tätigkeit annimmt, werden die bei der Verwaltung des eigenen Vermögens erzielten Gewinne als Erwerbseinkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel besteuert. In diesem Fall fallen auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuern an, sondern es müssen darauf auch die Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO etc.) bezahlt werden.
Die Abgrenzung zwischen der schlichten Verwaltung des eigenen Vermögens und dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ist also regelmässig von grosser finanzieller Bedeutung; mithin auch dann, wenn ein Verlust eingefahren wird, der u.U. mit übrigen Einkünften verrechnet werden könnte.

Die private Vermögensverwaltung

Die einschlägige Rechtsprechung zur Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels ist reichhaltig. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat versucht, die Kriterien der Rechtsprechung herauszuschälen. Ihre Ergebnisse hat sie im Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 (gewerbsmässiger Wertschriftenhandel) veröffentlicht. Demnach sind Gewinne als Resultat der Veräusserung von Wertschriften steuerfrei, wenn sie im Rahmen der blossen privaten Vermögensverwaltung oder in Ausnützung einer sich zufällig bieten den Gelegenheit erzielt werden. Ob dies jeweils der Fall ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Die Steuerverwaltung geht im Sinne einer «safen heaven policy» grundsätzlich von einer privaten Vermögensverwaltung und damit von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
  2. Das Transaktionsvolumen (d.h. die Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
  4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert, oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie Zinsen, Dividenden usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Sind diese Kriterien kumulativ erfüllt, können die Gewinne aus der Veräusserung von Wertschriften steuerfrei realisiert werden. Sind nicht alle diese Kriterien erfüllt, muss hingegen aufgrund der gesamten Umstände im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob private Vermögensverwaltung oder ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt.

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen hier die folgenden Kriterien im Vordergrund:

  • Häufige Wertschriftentransaktionen und eine kurze Besitzdauer zeigen, dass nicht eine mittel- oder langfristige Kapitalanlage angestrebt wird, sondern das rasche Erzielen von Gewinnen im Vordergrund steht. Das spricht für ein gewerbsmässiges Vorgehen.
  • Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln ist ebenfalls ein Indiz für gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, besonders wenn Wertschriftengewinne zur Deckung der Schuldzinsen und Spesen benötigt werden.
  • Werden Derivate nicht nur zur Absicherung des eigenen Wertschriftenbestands eingesetzt und wird im Verhältnis zum gesamten Vermögen ein grosses Volumen umgesetzt, ist der Handel mit Derivaten als spekulativ zu betrachten, was auf ein gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.

Im Gegensatz zu den eben genannten Kriterien sind das systematische und planmässige Vorgehen und ein eventueller enger Zusammenhang der Transaktionen mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und mit dem Einsatz von dessen speziellen Fachkenntnissen heute von eher untergeordneter Bedeutung.

Fazit

Die Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler kann zu einer erheblichen Einkommenssteuerbelastung führen. Hinzu kommt, dass auf den erzielten Gewinnen aus der Veräusserung von Wertschriften Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Es lohnt sich daher u.U., die Form der Bewirtschaftung des Wertschriftenportfolios zu analysieren und eventuell den Dialog mit den Steuerbehörden frühzeitig zu suchen.

Quelle: WEKA (Print-Newsletter Treuhand) – 25.04.2018

 

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