Der automatische Informationsaustausch und ausländische Immobilien (Liegenschaften)

Es ist gut zu wissen, dass ausländische Immobilien (Liegenschaften) in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden müssen.
Ab dem Jahr 2018 gilt der automatische Informationsaustausch. Mit ihren Vertragsstaaten ist auch die Schweiz verpflichtet, Informationen zu Bankkonten und Wertschriften gegenseitig auszutauschen. Nicht Gegenstand des Informationsaustausches sind ausländische Immobilien, respektive Liegenschaften. Doch viele Eigentümer verfügen im Land der Liegenschaft auch über ein Bankkonto. Verfügen die Steuerbehörden Kenntnis von ausländischen Kontos, können diese allenfalls auf ausländische Liegenschaften hinweisen. Viele in der Schweiz wohnende Steuerpflichtige sind Eigentümer von Liegenschaften im Ausland. Diese müssen auch im Ausland versteuert werden. Was aber oft vergessen wird, dass diese Liegenschaften auch in der Schweiz zu deklarieren sind.

Steuerfolgen ausländischer Immobilien

Die Schweiz besteuert ausländische Immobilien nicht direkt. Sie werden jedoch für die Steuerabsatzbestimmung berücksichtigt. Was bedeutet das? Einkommens- und Vermögenssteuer sind progressiv ausgestaltet. Mit zunehmendem Einkommen und Vermögen werden die Steuern nicht absolut höher, sondern auch im Verhältnis zum Einkommen und Vermögen. Die ausländische Liegenschaft wird nicht besteuert, sie führt aber dazu, dass das übrige Einkommen in der Schweiz höher besteuert wird.
Wie viel zusätzliche Steuern aufgrund der ausländischen Liegenschaften geschuldet sind, hängt also massgeblich von den individuellen Verhältnissen ab.
Straflose Selbstanzeigen zur Offenlegung ausländischer Liegenschaften sind bei erfüllten Voraussetzungen in gewissen Kantonen (zB. Aargau bis am 30.09.2018) noch in diesem Jahr möglich. Dies gilt für alle Länder, mit denen Informationen bereits über das Jahr 2017 ausgetauscht werden, insbesondere alle EU-Staaten.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Köppel-Legal AG gerne zur Verfügung.

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