Haftpflichtversicherung trotzt AGB?

Spätestens nach der Gründung müssen sich die Gesellschafter/innen überlegen, welche Risiken im Geschäftsalltag drohen und wie man diese eindämmen kann.

Ein probates Mittel sind vertragliche Klauseln über eine Haftungsfreizeichnung oder -begrenzung, die man oftmals in seine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einbaut. Von dieser Möglichkeit machen auch viele Gründer/innen Gebrauch. Sie gehen dann aber davon aus, damit vollständig abgesichert zu sein und keine Haftpflichtversicherung mehr zu brauchen. Auch wenn Risiken mit einem vertraglichen Haftungsausschluss merkbar begrenzt werden können, völlig ausschliessen lassen sie sich damit nicht.

Zunächst gibt es bestimmte Arten von Haftungen, die gemäss gesetzlicher Regelung überhaupt nicht ausgeschlossen werden können. Das ist etwa der Fall bei der Haftung der Herstellerin für den Schaden, der durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurde (Produktehaftpflicht). Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden. Auch kann man sich davon nicht mittels Warnhinweisen in der Gebrauchsanweisung befreien. Ein weiteres Beispiel wäre die Haftung nach dem Strassenverkehrsgesetz.

In anderen Fällen lässt es das Gesetz zu, die Haftung vertraglich auszuschliessen. Es setzt dabei aber gewisse Grenzen. So ist gemäss Art. 100 OR der Haftungsausschluss für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen ungültig. Anders ist es bei der Haftung für das Fehlverhalten von Hilfspersonen, im Geschäftsalltag also insbesondere Angestellte. Diese Haftung kann selbst bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit wegbedungen werden.

Nur sind diese Haftungsausschlüsse auch nicht in bzw. für jeden Fall problemlos zulässig. Ist das sorgfältige Tätigwerden für einen Vertragspartner typisch, kann die Freizeichnung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ungültig sein. Das ist gerade bei vielen Dienstleistungsverträgen der Fall. Auch kann es trotz Ausschluss zu einer Haftung kommen, wenn es sich um ein obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe handelt. Ob man sich schliesslich überhaupt von der Haftung für Körperschäden, also gerade die unangenehmen und teuren Fälle, freizeichnen kann, ist zumindest umstritten und sorgt deshalb für unwillkommene Unsicherheit bei der betroffenen Unternehmerin bzw. beim betroffenen Unternehmer.

Unsicherheiten können sich weiter aus rein praktischen Gesichtspunkten ergeben. War es nun grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit? Ist das sorgfältige Tätigwerden typisch für das Vertragsverhältnis? Bei solchen Fragen schafft auch ein Vertrag nur bedingt Abhilfe. Im Gegenteil ist in manchen Fällen sogar der Vertrag selbst die Quelle von Ungewissheiten. Ist die Klausel über den Haftungsausschluss ungenau oder unvollständig formuliert, ergeben sich Auslegungsschwierigkeiten. Befindet sich die Klausel dann noch in AGB, gelten besondere Auslegungsregeln und wird die Verhandlungsposition des Geschäfts meist zusätzlich erschwert.

Schliesslich bringen Klauseln zur Haftungsfreizeichnung in AGB nichts, wenn diese gar nicht zum Vertragsbestandteil geworden sind. Das ist z.B. der Fall, wenn im Vertrag ein Hinweis auf die AGB fehlt. Auch erstellt man AGB in der Regel nur für die Standardgeschäfte des Betriebs, nicht aber für seine weiteren Geschäftsbeziehungen. Kommt es dort zu einem Schadensfall, greift auch die in den AGB allenfalls enthaltene Haftungsfreizeichnung nicht.

Zusammenfassend halten wir fest, dass Haftungsfragen oftmals zu komplex sind, um sie einfach ganz ausschliessen zu können. Aber selbst perfekt auf den Einzelfall zugeschnittene AGB-Klauseln können einen nicht vor jeder Haftung bewahren. In einem solchen Fall ist man froh um einen Versicherungsschutz, gerade wenn es um hohe Schäden geht. Wir empfehlen deshalb, sich zusätzlich mit einer Haftpflichtversicherung abzusichern.

Beim Abschluss einer Versicherung ist aber unbedingt zu beachten, dass auch hier der Schutz begrenzt ist. Erstens beschränken die Versicherungen ihre Haftung oftmals auf bestimmte Fälle. Zweitens übernehmen sie die Kosten in der Regel nur für Schäden, die ohne Vorsatz entstanden sind, und drohen Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit. Wie bei der Gestaltung von vertraglichen Haftungsausschlüssen sollte man deshalb bei der Auswahl der Versicherung aufmerksam sein. Auf jeden Fall ist es aber so, dass ein «doppeltes Fangnetz» aus Haftungsfreizeichnung und Haftpflichtversicherung das Risiko erheblich verringert, bei einem Schadensfall in finanzielle Bedrängnis zu kommen oder gar in Konkurs zu fallen.

Fragen sie bei Köppel-Legal AG nach, wir klären Sie betreffend AGB’s und den Haftungsfragen auf!

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