Mehrere Jobs? Nachteile bei der Pensionskasse

Vor allem Frauen und Teilzeitbeschäftigte kommen bei der Pensionskasse oft sehr schlecht weg. Der Grund dafür ist der so genannte Koordinationsabzug.

Über 395’000 Menschen haben in der Schweiz mehr als einen Job. Der Arbeitgeberverband sieht darin Vorteile: Viele hätten mehrere Jobs, um ein zweites Standbein oder etwas Abwechslung zu haben. Die Gewerkschaften sehen darin Nachteile, weil viele oft aus wirtschaftlicher Not oder familiärer Zwänge mehrere Beschäftigungen hätten.

Wir von der Köppel-Legal AG sehen Nachteile vor allem in der beruflichen Vorsorge. Dies wegen dem unsäglichen Koordinationsabzug. Das geht so: Man nimmt den Jahreslohn und zieht davon den Koordinationsbeitrag von derzeit CHF 24’885 ab. Das ergibt den versicherten Lohn, auf dem die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge berechnet werden. Je tiefer der versicherte Lohn, desto tiefer die Beiträge und somit auch desto tiefer die Rente.

Der Koordinationsabzug ist folglich frauenfeindlich resp. Teilzeitbeschäftigten-feindlich. Benachteiligt sind aber auch Berufstätige mit mehreren Arbeitgebern.

Verdient eine Person CHF 60’000 im Jahr, kommt sie nach Abzug des Koordinationsbeitrags von CHF 24’885 auf einen versicherten Lohn von CHF 35’115. Hat aber die Person zwei Jobs, wo sie je CHF 30’000 verdient, so wird der Koordinationsabzug zweimal geltend gemacht. Der kumulierte versicherte Lohn beträgt dann lediglich CHF 10’230. Nochmals: Je tiefer der versicherte Lohn, desto schlechter die Leistungen im Alter.

Zudem muss man wissen: Erst ab einem Einkommen von CHF 21’330 hat man Anspruch auf eine berufliche Vorsorge. Verdient eine Person bei zwei Arbeitgebern weniger, insgesamt aber mehr als CHF 21’330, besteht die Möglichkeit, sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern zu lassen.

Dies machen aber nur die wenigsten: 2018 standen bloss 223 Personen im Dienste mehrerer Arbeitgeber. Das ist womöglich auf eine Wissenslücke zurückzuführen. Manchen dürfte nicht bekannt sein, dass ein gesetzlicher Anspruch besteht, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zu mindestens der Hälfte beteiligt. Wohlgemerkt: Der Arbeitgeberbeitrag ist so etwas wie ein zusätzlicher Lohnbestandteil, der sich später in einer höheren Rente niederschlägt. Noch einmal: je höher der versicherte Lohn, desto besser die Leistungen im Alter.

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) besteht ferner die Möglichkeit, dass einer der beiden Arbeitgeber die teilzeitbeschäftigte Person in die Pensionskasse aufnimmt, obschon sie bei ihm weniger als CHF 21’330 verdient. Gleichzeitig würde seine Pensionskasse vom anderen Arbeitgeber die Beiträge kassieren. Das muss aber im Reglement der betreffenden Pensionskasse ausdrücklich vorgesehen sein. Die Vorsorgeeinrichtungen sind jedoch nicht wirklich erpicht darauf, das Reglement entsprechend anzupassen. Das ist nur mit Aufwand verbunden.

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