So verstehen Sie den Pensionskassen-Ausweis (PK)

Auf dem Versicherungsausweis der Pensionskasse, welcher jeweils im Frühling den Versicherten verschickt wird, stehen wichtige Informationen. Leicht zu verstehen, sind dieser leider nicht.

Der Versicherungsausweis der Pensionskasse strotzt von Fachausdrücken. Dabei werden diese Ausdrücke nicht mal einheitlich verwendet. Was die eine Kasse als versicherten Lohn bezeichnet, heisst bei der anderen Vorsorgeeinrichtung koordinierter Lohn. Und auch die Versicherungsausweise der diversen Vorsorgeeinrichtungen kommen unterschiedlich daher.

Nachfolgend das Glossar eines Versicherungsausweises (Tabelle).

Kasse laut Fiktive Kasse mit
BVG-Minimum Überobligatorium
Personendaten      
Name, Vorname Muster Paul Muster Paul
Geburtsdatum 22.02.1967 22.02.1967
Grundlagen      
1 Gemeldeter Lohn          83’520          83’520
2 Koordinationsabzug          24’360          24’360
3 Versicherter Lohn          59’160          59’160
Altersleistung      
4 Voraus. Alterskapital ohne Zins        294’665        375’901
5 Voraus. Alterskapital mit Zins (2%)        383’787        494’110
6 Altersrente ab Alter 65 ohne Zins          20’037          25’561
7 Altersrente ab Alter 65 mit Zins (2%)            6’098          33’600
8 Alterskinderrente mit Zins            5’219            6’720
Todesfallleistung      
9 Jährliche Ehegattenrente          12’022          21’297
10 Jährliche Waisenrente            4’007            7’099
Invaliditätsleistung      
11 Jährliche Invaliditätsrente          20’037          35’496
12 Jährliche Invalidenkinderrente            4’007            7’099
Finanzierung      
13 Sparbeitrag Arbeitnehmer            4’437            4’833
14 Sparbeitrag Arbeitgeber            4’437            5’815
15 Risikobeiteitrag arbeitnehmer            1’035            1’183
16 Rosikobeitrag Arbeitgeber            1’035            1’183
17 Spargutschriften laufendes Jahr            8’874          10’648
Sparguthaben/Freizügigkeitsleistung      
18 Freizügigkeitsleistung per 31.12.2008          95’000        140’000
19 Freizügigkeitsleistung per 31.12.2008 laut BGV          95’000          95’000

1. Der Jahreslohn entspricht dem vertraglich vereinbarten Bruttolohn, manchmal auch AHV-Lohn genannt.

2. Um den versicherten Lohn zu berechnen, wird vom Bruttolohn der Koordinationsbeitrag in Abzug gebracht. Dieser beträgt derzeit 24360 Franken. Koordiniert wird mit der AHV, deshalb entsprach der Koordinationsabzug bis vor kurzem der maximalen AHV-Rente. Um tiefere Einkommen zu begünstigen, wurde der Koordinationsabzug auf 87,5 Prozent der maximalen AHV-Rente beschränkt.

3. Der versicherte Jahreslohn, auch koordinierter Lohn genannt, ist eine der wichtigsten Zahlen auf dem Versicherungsausweis: Auf diesem Betrag werden die Beiträge berechnet. Je höher dieser Lohn, desto besser.

4. Aufgrund der unsicheren Zinssituation gehen mehr und mehr Kassen dazu über, auch das voraussichtliche Alterskapital ohne Zins anzugeben. Es setzt sich aus dem bestehenden Kapital plus all der künftigen Sparbeiträge zusammen.

5. Beim voraussichtlichen Alterskapital mit Zins werden das Kapital und die künftigen Sparbeiträge zu einem bestimmten Satz aufgezinst, normalerweise zum gesetzlichen Mindestzins von derzeit 2 Prozent. Wird der gesetzliche Mindestzins gesenkt, wird der Versicherungsausweis im darauffolgenden Jahr ein tieferes Alterskapital ausweisen, was mitunter zu Verunsicherungen führt.

6. Die Altersrente wird im Leistungsprimat auf der Basis des versicherten Jahreslohns, im Beitragsprimat auf der Basis des voraussichtlichen Alterskapitals berechnet. Im Beitragsprimat spielt der Umwandlungssatz eine zentrale Grösse. Im vorliegenden Beispiel beträgt er 6,8 Prozent. Eine Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes hat das Schweizervolk vor einem Jahr abgelehnt.

7. Die Altersrente mit Zins dürfte eher der Realität entsprechen als jene ohne Zins. Freilich bildet der Umwandlungssatz eine unsichere Grösse. Er könnte bis zur Pensionierung tiefer sein als heute, was sich in einer tieferen Rente niederschlägt.

8. Hat der Pensionär noch für minderjährige Kinder zu sorgen, erhält er dafür von der Pensionskasse eine Alterskinderrente. Bei mündigen Kindern in Ausbildung erstreckt sich der Anspruch bis zum 25.Altersjahr. Die Kinderrente entspricht im Normalfall einem Fünftel der Altersrente.

9. Die genannten Altersleistungen sind Schätzungen, die je nach Zins- und Lohnentwicklung angepasst werden müssen. Hingegen die Todesfall- und Invaliditätsleistungen sind nicht Zahlen der Zukunft, sondern der Gegenwart. Beim Tod des Versicherten haben Witwen und Witwer, unter Umständen auch Lebenspartner, Anspruch auf eine Rente.

10. Beim Tod des Versicherten zahlt die Pensionskasse pro Kind eine Rente aus. Dies führt häufig dazu, dass bei kinderreichen Familien die Summe aller Renten auf 90 Prozent des Jahreslohns plafoniert wird, weil sonst die Witwe ein höheres Renteneinkommen erzielte als vorher ihr Ehemann, was zu falschen Anreizen führen könnte.

11. Die jährliche Invaliditätsrente ist eine der wichtigsten Zahlen auf dem Versicherungsausweis. Bei Stellenwechseln lohnt es sich, die neue Invaliditätsleistung mit der bisherigen zu vergleichen. Im vorliegenden Beispiel ist der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Minimum und der Kasse mit überobligatorischen Leistungen frappant.

12. Hat der Versicherte Kinder, erhält er zusätzlich zur Invalidenrente noch eine Invalidenkinderrente je Kind. Sie beträgt normalerweise 20 Prozent der Invaliditätsrente.

13. Je höher der Sparbeitrag, desto tiefer der Nettolohn. Trotzdem sollte jeder an einem möglichst hohen Sparbeitrag Interesse haben. Siehe weiter bei Punkt 14.

14. Der Sparbeitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie der Arbeitnehmerbeitrag. Für den Arbeitnehmer ist es selbstverständlich sehr angenehm, wenn der Arbeitgeber mehr einzahlt als der Arbeitnehmer, wie das bei grosszügigen Arbeitgebern erwartet werden kann.

15. Für den Versicherungsschutz gegen Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie in Abzug gebracht. Es ist daher wichtig, zu wissen, dass nicht der gesamte Arbeitnehmerbeitrag angespart wird.

16. Nicht nur der Arbeitnehmer, auch der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag für den Risikoschutz.

17. Die Spargutschriften ergeben sich aus den Sparbeiträgen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Dazu käme noch die Verzinsung, die aber auf dem Versicherungsausweis häufig nicht ersichtlich ist. Der obligatorische Teil des Pensionskassenguthabens muss derzeit zu mindestens 2 Prozent verzinst werden.

18. Die Freizügigkeitsleistung könnte man auch als individuelles Pensionskassenguthaben bezeichnen. Es ist jener Betrag, der bei einem Stellenwechsel in die neue Pensionskasse zu überweisen ist.

19. Häufig bieten Pensionskassen Leistungen an, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen, eben überobligatorische Leistungen. In diesem Fall sind die Pensionskassen verpflichtet, eine Schattenrechnung mit den Leistungen laut BVG zu führen. Die Differenz zum Betrag unter Punkt 18 entspricht den überobligatorischen Leistungen.

 

Fragen sie bei Köppel-Legal AG nach, wir helfen ihnen beim Verstehen des PK-Ausweises.

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