Steuererklärung – Wegleitung durch den Papierkram

Wer bei der Steuererklärung planmässig vorgeht und alle Unterlagen parat hat, kann Aufwand und Ärger begrenzen. Eine Anleitung in fünf Schritten.

Wenn Sie allein nicht weiterkommen, wenden Sie sich an Ihr Steueramt: Dieses ist verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen.

Die folgenden fünf Punkte helfen Ihnen, Aufwand und Ärger beim Ausfüllen der Steuererklärung zu begrenzen:

1. Steuererklärung vorbereiten

Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, sollten Sie alle Unterlagen zusammensuchen. Sonst fangen Sie zehn Mal an − und jedes Mal hängt der Kopf ein wenig tiefer.

Die folgenden Dokumente sollten Sie vor sich haben, wenn Sie das Steuerformular ausfüllen:

  • Lohnausweis(e), Belege über Arbeitslosenversicherungstaggelder, Erwerbsausfallentschädigungen und/oder Rentenzahlungen
  • Endjahresbank- und -postkontoauszüge
  • Wertschriften
  • Quittungen der Kinderkrippe
  • Belege für Arbeitswegkosten und auswärtige Verpflegung
  • Belege über Weiterbildungskosten
  • Quittungen Ihrer Spenden
  • Belege für die selbst bezahlten Krankheitskosten
  • Belege über den Liegenschaftsunterhalt, Umbauten und Mieteinnahmen
  • Belege für Einzahlungen an die Säule 3a
  • Belege über Schulden
  • die Vorjahressteuererklärung
  • die letzte definitive Veranlagung
  • evtl. Beleg für Unterhaltszahlungen

Wer die Steuererklärung elektronisch ausfüllt, spart zusätzlich Zeit und Aufwand. Die dazu benötigte Software können Sie vom Internet herunterladen oder beim Steueramt auf einer CD-ROM beziehen.

2. Steuererklärung ausfüllen

Beginnen Sie mit den Zusatzformularen, die Sie einreichen müssen. Die dort berechneten Totalbeträge übertragen Sie in die Steuererklärung. Anschliessend gehen Sie diese Punkt für Punkt durch. Wenn Sie die Steuererklärung elektronisch ausfüllen, folgen Sie am besten den Anweisungen und der Reihenfolge im Programm. Konsultieren Sie Ihre letzte Steuererklärung und die letzte definitive Steuerrechnung. Dort sehen Sie, wie Sie es letztes Mal gemacht haben und ob das Steueramt es so akzeptiert hat. Verstehen Sie etwas nicht, lesen Sie zuerst die Wegleitung. Bringt diese Sie nicht weiter, wenden Sie sich an Ihr Steueramt, denn dieses ist verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen. Geben Sie alle Einkünfte und Vermögenswerte im In- und Ausland an. Steuerhinterziehung lohnt sich nicht.

Wollen Sie bei Abzügen, für die Pauschalen vorgesehen sind, die effektiven Kosten abziehen, müssen Sie diese auflisten und belegen. Ziehen Sie ab, was Ihnen zusteht, aber nicht auf Heller und Pfennig. Ihre Zehn-Franken-Spende an die Heilsarmee ist eine gute Tat, sie muss aber nicht in der Steuererklärung verbürgt sein. Sonst ärgern Sie nur den Steuerbeamten.

3. Steuererklärung einreichen

Die Steuererklärung muss in der Regel bis Ende März unterschrieben und mit allen Beilagen bei der Steuerbehörde eingereicht werden. Können Sie diesen Termin nicht einhalten, stellen Sie rechtzeitig ein Gesuch um Fristerstreckung. Damit das Gesuch bewilligt wird, muss die Verlängerung vor Fristablauf beantragt werden.

4. Steuererklärung kontrollieren

Mit der Abgabe der Steuererklärung sind Sie noch nicht am Ziel. Erhalten Sie Monate später die Einschätzung, sollten Sie diese unbedingt prüfen. Vergleichen Sie das steuerbare Einkommen und Vermögen in Ihrer Steuererklärung mit den Zahlen auf dem Einschätzungsentscheid und der definitiven Steuerrechnung. Ebenso sollten Sie kontrollieren, ob der Steuerbeamte den richtigen Steuertarif – verheiratet oder alleinstehend – gewählt hat, ob Sie der richtigen Konfession zugeteilt sind und ob auch der Betrag der Verrechnungssteuer stimmt. Prüfen Sie genau, denn das Steueramt ist nicht verpflichtet , Sie ausdrücklich auf Abweichungen von Ihrer Steuererklärung hinzuweisen.

5. Steuerveranlagung beanstanden

Verlieren Sie nicht gleich die Nerven, wenn das Steueramt Korrekturen vorgenommen hat. Rufen Sie Ihren Steuerbeamten an und fragen Sie ihn höflich nach dem Grund der Änderung. Vielleicht hat er nur einen Fehler gemacht. Oder er hat sogar Recht, wenn er Ihnen die Kosten für den Kochkurs nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten durchlässt.

Falls Sie nach dem Gespräch mit seiner Korrektur immer noch nicht einverstanden sind, können Sie gegen die Einschätzung Einsprache erheben. In den meisten Kantonen haben Sie dazu 30 Tage Zeit. Verpassen Sie diese Frist, wird die Einschätzung verbindlich, und Sie müssen die definitive Steuerrechnung bezahlen. Dann kehrt wieder für ein Jahr Ruhe ein.

Haben sie Fragen zum Thema Steuererklärung, dann wenden Sie sich doch an die Köppel-Legal AG!

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