Das ändert sich 2017

Weiterbildung fördern, Renten kürzen und alkoholisierte Feuerwehrleute zulassen: die wichtigsten rechtlichen Neuerungen für das kommende Jahr.

Steuerhinterziehung: Die Daten werden gesammelt und ausgetauscht

Schweizer Banken müssen ab 2017 Kontodaten ihrer ausländischen ­Kunden (etwa Namen, Kontonummer, Guthaben) ­erheben und der ­Eidgenössischen Steuerverwaltung melden. Diese gibt die Daten ab 2018 an die Steuerbehörden des Wohnsitzlands des Kunden weiter.
Gleich verfahren ausländische Finanzinstitute: Sie leiten die Kontodaten der Schweizer Kunden an ihre Steuerbehörden weiter, die sie ein Jahr später der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben. Der gegenseitige automatische Informationsaustausch (AIA) soll Steuerhinterziehung verhindern. Er gilt zwischen der Schweiz und der EU, weitere 70 Länder werden folgen.

Eltern: Betreuungsunterhalt bei Ledigen

Unabhängig vom Zivilstand der Eltern muss beim Kinderunterhalt neu ein Beitrag für denjenigen Elternteil geprüft werden, der das Kind nach der ­Trennung betreut. Betroffen sind vorallem unverheiratete Väter, die der Expartnerin bisher persönlich keine Alimente zahlen mussten. Bereits Getrennte ohne Betreuungsunterhalt können ab Januar 2017 eine Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge verlangen.

Scheidung: Aufteilung der Altersguthaben

Die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben werden weiterhin zwischen den geschiedenen Ehepartnern aufgeteilt. Ab 2017 ist aber eine abweichende Regel möglich. Als Zeitpunkt für die Berechnung gilt dann die Einleitung des Scheidungsverfahrens und nicht dessen Ende. Neu werden zudem die Guthaben in der Regel auch dann aufgeteilt, wenn ein Ehepartner schon pensioniert ist oder eine IV-Rente erhält. Von dieser Neuerung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Geschiedene profitieren, wenn sie bis Ende 2017 beim Scheidungsrichter einen Antrag stellen.

Unfall: Die Renten werden gekürzt

Nach Erreichen des AHV-Alters werden Renten nach dem Unfallversicherungsgesetz gekürzt, wenn der Verunfallte zum Zeitpunkt des Unfalls älter als 45 war. Die maximale Kürzung kann je nach Invaliditätsgrad und Alter bis zu 40 Prozent betragen. Keine Kürzung gibt es für Personen mit einer Unfallversicherungsrente, die spätestens 2024 in Pension gehen. Wer bei der Arbeit wegen Asbest erkrankt, hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu ab Ausbruch der Krankheit – nicht erst, wenn die Entschädigung festgesetzt wird.

Schulden: Alte Verlustscheine verschwinden

Am 1. Januar 2017 verjähren Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden – wenn der Gläubiger nichts dagegen unternommen hat (etwa durch eine Betreibung). Im neuen Betreibungsregisterauszug, der für die ganze Schweiz gültig ist, dürfen Verlustscheine, die älter als 20 Jahre sind, nicht mehr erscheinen. Neu kann ein Anteil an einer ungeteilten Erbschaft auch gepfändet werden, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Alkohol am Steuer: Die freiwillige Feuerwehr darf

Angehörige der freiwilligen Feuerwehr dürfen sich in ihrer Freizeit wieder ein Bier gönnen und dann trotzdem ein Feuerwehrauto fahren. Für sie gilt wieder die ordentliche Alkoholgrenze von 0,5 Promille – das Anfang 2014 ­eingeführte Alkoholverbot wurde aufgehoben. Dasselbe gilt für Personen, die im Rahmen eines Einsatzes für ­Berufsblaulichtorganisationen aufgeboten werden, ­obwohl sie weder im Dienst noch auf Pikett sind.

Strom: Tarife sinken zum Teil

Die Abgabe für erneuerbare Energie steigt von 1,3 Rappen auf 1,5 Rappen pro Kilowatt­stunde (kWh). Trotzdem haben zwei Drittel der Netzbetreiber ihre Tarife gesenkt, da sie Strom günstiger einkaufen können. Ein Haushalt mit einem Verbrauch von 4500 kWh pro Jahr wird neu durchschnittlich zwei Prozent weniger für Strom bezahlen. Ersparnis: 20 Franken. Die Strompreistarife der Gemeinden sind abrufbar auf www.strompreis.elcom.admin.ch.

Arbeit: Weiterbildung wird gefördert

Mit dem neuen Weiterbildungsgesetz soll das lebenslange Lernen aller Angestellten gefördert werden. Das heisst nicht zwingend, dass der Chef die Weiterbildung finanzieren muss. Das muss er nur, wenn er die Weiterbildung selber anordnet, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich das Recht darauf aus einem Gesamtarbeitsvertrag ableitet. Eine allgemeine Pflicht zur Weiterbildung wird nicht eingeführt.

Sozialhilfe: Alleinerziehende sollen früher wieder arbeiten

Von alleinerziehenden Müttern und Vätern, die Sozialhilfe beziehen, wird verlangt, dass sie wieder arbeiten oder an einem Integrationsprogramm teilnehmen, sobald das jüngste Kind ein Jahr alt ist. Bisher konnten sie damit warten, bis ihr Jüngstes drei war.

Swissness: «Made in Switzerland» nur für Schweizer Produkte

«Made in Switzerland» darf nur noch für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die strikten Vorgaben entsprechen. Zum Beispiel müssen bei Lebensmitteln mindestens 80 Prozent der verarbeiteten Rohstoffe aus der Schweiz stammen.
Bei Industrieprodukten (etwa Uhren, Messer) müssen 60 Prozent der Herstellungskosten (etwa Löhne) in der Schweiz anfallen. Das Schweizer Kreuz darf neu auch für Waren – und nicht nur für Dienstleistungen – verwendet werden.

Hundekurse: Nicht mehr obligatorisch

Das vor knapp zehn Jahren schweizweit eingeführte Hundekurs-Obligatorium wird per 1. Januar 2017 abgeschafft. Die Kantone können aber weiterhin Kurse vorschreiben. Zum Beispiel besteht im Kanton Zürich eine Ausbildungspflicht für Halter von grossen und massigen Hunden.

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