Vorsorge für Partner im Konkubinat

Laura und Michael sind ein Paar und leben seit sieben Jahren zusammen. Für ihre Zukunft wünschen Sie sich Kinder und ein Eigenheim. Auf was müssen sie als unverheiratetes Paar achten?

Die Situation von Laura und Michael

Um den täglichen Bedarf zu decken, zahlen sie seit Langem gemeinsam auf ein Bankkonto ein. In der Zwischenzeit ist das Guthaben auf diesem Konto auf einen beachtlichen Betrag von über CHF 20’000 angewachsen. Die Eltern von Laura besuchen das Paar regelmässig und stehen auch Michael sehr nahe, da seine Eltern früh verstorben sind. Laura wie auch Michael haben jeweils einen Bruder; wobei sie beide zu ihren Geschwistern keinen näheren Kontakt pflegen. Michael ist derzeit leider arbeitslos, was das junge Paar allerdings nicht weiter einschränkt, da Laura eine gute Anstellung als Lehrerin in der Gemeinde hat.

Vorsorgen als unverheiratetes Paar

Unsere drei Tipps:

  • Begünstigung des Partners:
    Konkubinatspaare sind Verheirateten rechtlich nicht gleichgestellt. Laura und Michael beerben sich gegenseitig nicht von Gesetzes wegen, das heisst nicht automatisch. Sie müssen sich in einem Testament oder Erbvertrag begünstigen. Laura und Michael können sich zum Beispiel das in einem Todesfall noch bestehende Guthaben auf dem gemeinsamen Konto zusprechen und somit das gemeinsam Ersparte dem überlebenden Partner zukommen lassen.
  • Ausschluss von gesetzlichen Erben:
    Da Laura und Michael noch keine Kinder haben, sind die Eltern von Laura ihre gesetzlichen Erben. Im Vorversterbensfall eines Elternteils würde ihr Bruder an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils treten. Bei Michael ist sein Bruder sein alleiniger gesetzlicher Erbe. Während Geschwister keine Pflichtteilsansprüche haben, geniessen Eltern einen Pflichtteil (eine Gesetzesrevision ist diesbezüglich aber in Diskussion). Michael kann damit Laura vollumfänglich begünstigen. Laura hingegen kann derzeit ihrem Partner nur die Hälfte ihres Nachlasses zuwenden.
  • Begünstigung in der Vorsorgeeinrichtung:
    Im Todesfall eines Konkubinatspartners gibt es keine Hinterlassenenrente aus der AHV. Die Pensionskasse von Laura kann eine Partnerrente oder die Auszahlung eines Todesfallkapitals an Michael in ihrem Pensionskassenreglement vorsehen. Pensionskassen sehen für die Begünstigung eines Konkubinatspartners mehrheitlich eine sogenannte Begünstigtenordnung vor, die zu Lebzeiten bei der jeweiligen Pensionskasse anzumelden ist. Michael hat sein Kapital aus seiner beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto bei seiner Hausbank. Für die Begünstigung seiner Partnerin ist ebenfalls das Reglement der Freizügigkeitsstiftung zu konsultieren.
Unsere Beratung schafft Klarheit

In unserer Beratung werden die Wünsche von Laura und Michael den rechtlichen Rahmenbedingungen gegenübergestellt und die Vor- und Nachteile miteinander abgewogen. Wir als Vorsorgeberater sind unabhängig, fair und objektiv. Wir schaffen gemeinsam mit unseren Kundinnen und Kunden die optimale Basis, um Entscheidungen treffen zu können.

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