Steuererklärung ausfüllen – unverteilte Erbschaften nicht vergessen!

Das Steuererklärungsformular ausfüllen ist je nachdem eine einfache oder hochkomplexe Aufgabe. Viele Steuerpflichtige machen die Aufgabe sehr gut und benötigen im Normalfall keinen Steuerberater. Wo wir als Steuerberater in der Praxis jedoch häufig Fehler feststellen ist im Bereich von Erbschaften.

Worum geht es?

Erbteilungen ziehen sich häufig über eine längere Zeit hin. Ist ein Nachlass am 31.12. nicht geteilt, so müssen die Erben im Verhältnis ihrer Erbquote das ungeteilte Vermögen und den Ertrag daraus versteuern. Die Steuerformulare sehen entsprechende Felder für die Deklaration vor. Wird ein Nachlass von einem Willensvollstrecker oder professionellen Erbenvertreter verwaltet, so erstellt dieser zumeist eine Abrechnung über den unverteilten Nachlass und dokumentiert die Erben entsprechend mit Unterlagen für ihre Steuererklärung.

Häufig verwalten Erben einen Nachlass jedoch gemeinsam selber oder wählen einen Vertreter aus ihrer Mitte, der keine speziellen Fachkenntnisse hat. Dieser konzentriert sich darauf, den Nachlass korrekt zu teilen und lässt die Steuerfragen in Unkenntnis der Problematik ausser Acht. So treffe ich immer wieder auf die falsche Laien-Meinung, dass ein Erbteil erst dann zu versteuern ist, wenn er an einen Erben ausbezahlt wurde und dieser darüber verfügen kann.

Schwierig sind auch Konstellationen, wo ein Erbe seinen Anteil am unverteilten Nachlass zwar korrekt versteuern möchte, jedoch nicht an die notwendigen Daten herankommt. Z.B. weil niemand eine Abrechnung erstellt, weil Informationen von involvierten Personen bewusst vorenthalten werden, usw.

Wie soll man in diesem Fall vorgehen?

Je nach Grösse des Nachlasses und Kenntnis der ungefähren Daten empfehlen wir Vermögen und Ertrag als Schätzwert oder pro Memoria mit 1 im Steuererklärungsformular einsetzten. Wichtig ist, dass Sie eine Aktennotiz dazulegen, woraus hervorgeht, dass Sie nicht über die notwenigen Daten verfügen und es sich um eine Schätzung resp. um einen pro Memoria Wert handelt. Das Steueramt wird dann mit der Einschätzung resp. Veranlagung Ihrer Steuern zuwarten und sie laufen keine Gefahr, dass wegen Nichtdeklaration ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet wird.

Im günstigsten Fall kann die Deklaration korrekt nachgereicht werden, wenn das Erbe geteilt ist und dann eine Abrechnung vorliegt.

Bei einem komplexeren Sachverhalt hilft Ihnen die Köppel-Legal AG gerne weiter.

1 Kommentar

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Monaco_2022antworten
5. Juni 2022 um 11:21

Liebes Köppel Legal AG-Team,
ein sehr lesenswerter und verständlich geschriebener Artikel rund um das komplexe Thema Erbrecht. Bei den Recherchen wirklich eine tolle Hilfe.
Danke dafür!

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