Steuerrecht – Arbeitszimmerabzug (Home-Office-Abzug)

Im Rahmen moderner Arbeitsplatzkonzepte («Smart-Working» oder «Desksharing») stehen Mitarbeitenden oftmals keine fixen Arbeitsplätze mehr zur Verfügung. Da ein Teil von ihnen stets wegen Krankheit, Ferien oder aus anderen Gründen nicht am Arbeitsplatz sind, werden bspw. nur für 80% der Mitarbeitenden Arbeitsplätze vor Ort eingerichtet. Sind Mitarbeitende deshalb auf ein Arbeitszimmer zu Hause angewiesen, stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers geltend gemacht werden können. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2018 (BGer 2C_1033/2017).

Voraussetzungen des Arbeitszimmerabzugs

Die Kosten für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers können als übrige für die Ausübung des Berufs erforderliche Kosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG abgezogen werden. Dabei müssen gemäss bundesgerichtlicher Praxis (siehe bspw. BGer 2C_21/2013 vom 5. Juli 2013 E. 4.2 in: ASA 82 S. 74) kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit muss wesentlich und regelmässig sein,
  • die steuerpflichtige Person muss auf einen ruhigen, abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen sein und benötigt für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer (was ihr der Arbeitgeber nicht gewährt),
  • ein besonderer Arbeitsplatz, welcher vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, ist auch tatsächlich ausgeschieden worden.
Kriterium der wesentlichen und regelmässigen Nutzung

In seinem Urteil vom 31. Mai 2018 befasste sich das Bundesgericht insbesondere damit, ob die von einem Steuerpflichtigen zu Hause ausgeübte Erwerbstätigkeit wesentlich und regelmässig war. Es sei – so führt das Bundesgericht aus – zwar nicht ausgeschlossen, dass moderne Arbeitsplatzkonzepte je länger je mehr dazu führen, dass Arbeitnehmer einen erheblichen Teil ihrer Arbeitsleistung im «Home Office» erbringen müssen. Vorliegend fehle es jedoch am Nachweis, wonach das «Smart-Working»-Konzept im konkreten Fall dazu führe, dass der Steuerpflichtige einen wesentlichen Teil der ihm obliegenden Arbeiten zu Hause ausführen müsse.

Das Bundesgericht lässt dabei offen, wie hoch die Nutzung eines privaten Arbeitszimmers konkret sein muss, um das Kriterium der wesentlichen und regelmässigen Nutzung zu erfüllen. Es verweist in diesem Zusammenhang auf die Praxis im Kanton Basel-Landschaft, welche von 40% der Arbeitszeit ausgeht (Entscheid 510 09 12 des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. August 2009).

Unklarheiten bleiben bestehen

Es bleibt die Frage offen, was genau unter dem Begriff der Wesentlichkeit bzw. Erheblichkeit im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Kosten für ein privates Arbeitszimmer zu verstehen ist bzw. was der Umfang der von zu Hause aus zu erbringenden Tätigkeit zu sein hat. Ob dabei wirklich – wie es die Praxis des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft zu sein scheint – 40% Arbeitstätigkeit von zu Hause aus notwendig sind, damit das Kriterium der Wesentlichkeit erfüllt ist, muss bezweifelt werden, auch wenn das Bundesgericht ausdrücklich auf diese verweist. Vor dem Hintergrund, dass eine Home Office-Tätigkeit wohl kaum je mehr als 20-40% ausmachen wird, kann aber bereits ein Umfang von weniger (bspw. 20%) einen wesentlichen Teil ausmachen, sofern die Tätigkeit gezwungenermassen regelmässig erfolgt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Fraglich ist auch, ob sich die Wesentlichkeit in jedem Fall an einem 100%-Pensum misst oder ob bei reduzierten Arbeitspensen die Wesentlichkeit im Verhältnis zum Arbeitspensum beurteilt wird.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Köppel-Legal AG, wir helfen Ihnen weiter.

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