Was bei einem Stellenwechsel mit dem Pensionskassenkapital passiert

Bei einem Jobwechsel geht oftmals auch das Kapital in der beruflichen Vorsorge auf Wanderschaft – worauf dabei zu achten ist.

Wer eine neue Arbeitsstelle antritt, sollte auch auf dem Schirm haben, was mit seinem Pensionskassengeld geschieht.

Die Arbeitsstelle fürs Leben wird zunehmend zur Ausnahme – die meisten Arbeitnehmer wechseln in ihrer Berufslaufbahn mehrmals die Stelle. Andere wiederum legen ein Sabbatical ein oder machen eine berufliche Pause, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Solche Wechsel und Auszeiten haben auch Auswirkungen für die Pensionskasse. Verlässt man die Schweiz definitiv oder macht man sich selbständig, kann man sich das Pensionskassenguthaben samt Zinsen auszahlen lassen. Abgesehen von solchen Ausnahmefällen ist das Geld aber bis zur Pensionierung gebunden. Entweder wandert das Vorsorgekapital direkt in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers, oder es landet bei einer Freizügigkeitseinrichtung.

Qualität der Kasse einschätzen

Vorsorge-Spezialisten raten dazu, vor dem Stellenwechsel – sofern man die Wahl hat – unbedingt die Situation der neuen Pensionskasse zu prüfen. Eine gute Pensionskassen-leistung ist ein Lohnbestandteil. Dies vergessen viele Arbeitnehmer. Folglich sollten sie beim Stellenwechsel nicht nur auf den Lohn, sondern auch auf die Pensionskassen-leistungen schauen. Dabei sollten sie darauf achten, dass sich die Vorsorgeleistungen durch den Stellenwechsel zumindest nicht verschlechterten.
Grosskonzerne in den Branchen Finanzen, Assekuranz und Pharma böten oft die besten Pensionskassenleistungen, bei KMU seien die Leistungen oft weniger üppig. Früher haben Arbeitnehmer bei einem Stellenwechsel vor allem auf den Lohn geachtet. Mittlerweile schauten viele vor einem Wechsel aber sehr genau auf die Sozialleistungen und forderten von potenziellen Arbeitgebern provisorische Berechnungen ein.

Leistungen prüfen

Wie prüft man die Qualität einer Pensionskasse? Hier empfiehlt sich der Blick auf verschiedene Kennzahlen der Vorsorgeeinrichtung. So gibt der Deckungsgrad einen Anhaltspunkt, wie gut die finanzielle Lage einer Pensionskasse ist. Er setzt das angesparte Kapital in Verhältnis zu den Verpflichtungen. Bei einem Deckungsgrad von 100% sind diese vollständig abgedeckt. Liegt der Deckungsgrad darunter, ist dies ein schlechtes Signal, denn es könnte auf absehbare Zeit eine Sanierung drohen. Eine wichtige Kennzahl ist ausserdem der technische Zins, da von seiner Höhe auch der Deckungsgrad abhängt. Dieser sollte im derzeitigen Niedrigzinsumfeld nicht zu hoch angesetzt sein.
Zudem sollte man vor einem Jobwechsel unbedingt einen Blick auf den Umwandlungssatz der neuen Pensionskasse werfen. Dies ist der Satz, mit dem das in der Vorsorgeeinrichtung angesparte Kapital bei der Pensionierung multipliziert wird – was die jährliche Rente aus der beruflichen Vorsorge ergibt. Wichtig ist auch das Verhältnis von Aktiven zu Rentnern. Ist eine Pensionskasse «überaltert», ist dies kein gutes Zeichen. Ausserdem sollte man betrachten, welche überobligatorischen Leistungen eine Vorsorgeeinrichtung ausrichtet. Des Weiteren ist auch der Anteil an den Beiträgen, den der Arbeitgeber beim Vorsorgesparen übernimmt, ein wichtiges Kriterium. So übernehmen manche Arbeitgeber zwei Drittel der Beiträge, andere 50%. Einen Blick lohnt auch die Verzinsung des Alterskapitals.

Regeln bei der Übertragung

Bei einem Stellenwechsel erhält ein Versicherter das gesamte Kapital, das für ihn eingezahlt wurde, inklusive der Zinsen. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) regelt das genaue Prozedere. So muss die Pensionskasse für Versicherte, die sie verlassen, die Austrittsleistung berechnen. Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss sie die Austrittsleistung an diese überweisen. Der Versicherte hat dabei mindestens Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihm während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber 100%.
Die Altersgutschriften müssten für den obligatorischen Teil mit dem BVG-Mindestzinssatz für den entsprechenden Zeitraum verzinst werden. Derzeit liegt dieser Satz bei 1%. Was den überobligatorischen Teil angehe, seien die Vorsorgeeinrichtungen bei der Verzinsung frei. Dies gilt für Kassen, die nach dem Beitragsprimat organisiert sind. Bei Leistungsprimatkassen – die zunehmend zum Auslaufmodell werden – erfolgt die Berechnung anders. Bei einem Stellenwechsel geht das Pensionskassenkapital direkt von der alten zur neuen Vorsorgeeinrichtung. Nun kann es sein, dass die Austrittsleistung zu gering ist, um sich bei der neuen Pensionskasse vollständig einzukaufen. In diesem Fall sind freiwillige Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung zu erwägen. Es könne aber auch sein, dass die Austrittsleistung so hoch sei, dass nach dem vollen reglementarischen Einkauf in die neue Pensionskasse ein Teil übrig bleibe. Mit diesem könne der Versicherte ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung eröffnen, hier gibt es sowohl Konto- als auch Wertschriftenlösungen. Versicherungen bieten auch Freizügigkeitspolicen an.

«Absicherung sicherstellen»

Wie es in Artikel 12 der Freizügigkeitsverordnung heisst, darf die Austrittsleistung von der bisherigen Pensionskasse an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Steuerlich gesehen, könne es möglicherweise sinnvoll sein, die Gelder auf zwei Einrichtungen zu überweisen. Sie könnten so später gestaffelt bezogen und auf mehrere Steuerperioden verteilt werden. Flössen die Gelder aber alsbald wieder in eine Vorsorgeeinrichtung, habe die Aufteilung vermutlich weniger Sinn.
Lege ein Arbeitnehmer ein Sabbatical bzw. eine berufliche Pause ein, müsse er unbedingt sicherstellen, dass er weiterhin gegen Unfall und Krankheit abgesichert sei, sagt Mueller. Im Vorsorgefall können hohe Kosten entstehen, und betroffene Personen sollten sich deshalb über einen Versicherungsschutz Gedanken machen. Als Möglichkeit nennt er sogenannte Abredeversicherungen beim bisherigen Versicherer, die einen zeitlich begrenzten Schutz etwa bei Nichtberufsunfällen bieten.

Spezielle Versicherungen

Nach dem Ausscheiden aus der Pensionskasse habe man eine «Nachdeckung» bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens einen Monat ab Austrittsdatum. Dauere die Arbeitspause länger, biete sich allenfalls eine Risikoschutzversicherung, wie sie durch einige Freizügigkeitseinrichtungen angeboten werden, an. Für ein kürzeres Sabbatical seien auch Abredeversicherungen, womit die Unfallversicherung nach UVG um bis zu sechs Monate verlängert werden kann, eine Variante.

 

Haben Sie noch Fragen, die Köppel-Legal AG hilft Ihnen in jeder Situation!

Teile deine Gedanken